Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 2××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte – Fakultativprotokoll 2 1
Art. 11neu
in Kraft ab 02.06.1993 · idF BGBl. Nr. 333/1993 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
(1) Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in Artikel 48 des Paktes bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.