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Fassungsvergleich zu Einsparung von Energie (Bund – Länder)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einsparung von Energie (Bund – Länder) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 15.06.1995 · idF BGBl. Nr. 388/1995 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Aufteilung von Energiekosten
Sofern in Gebäuden mit gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen taugliche Geräte zur Feststellung der individuellen Verbrauchsanteile installiert sind, werden die Energiekosten der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage zum überwiegenden Teil unter Berücksichtigung des festgestellten individuellen Verbrauchsanteiles aufzuteilen sein.