Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 11neu
Artikel 11
Finanzeinrichtungen
a) Währungsguthaben und Wertpapiere über gesetzlich zulässige Kanäle zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern,
b) Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten und
c) seine Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in die Republik Österreich zu transferieren.