Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 11neu
Artikel 11
Die Vertragsparteien verpflichten sich, daß klinische Prüfungen von Arzneimitteln, von Medizinprodukten sowie die Anwendung neuer medizinischer Methoden erst nach eingehender ethischer Beurteilung vorgenommen werden dürfen.