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Fassungsvergleich zu Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.1934 · idF BGBl. Nr. 289/1932 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11.
Die Bestimmungen dieses Abkommens finden in den Gebieten der Hohen Vertragschließenden Teile keine Anwendung auf Wechsel, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens schon ausgestellt waren.