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Fassungsvergleich zu Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Eigentumsrechte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Eigentumsrechte 1
Art. 11neu
in Kraft ab 28.06.1948 · idF BGBl. Nr. 190/1948 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11.
Das gegenwärtige Abkommen soll in einem einzigen Exemplar unterzeichnet werden, das im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt werden wird. Eine beglaubigte Abschrift wird von dieser der Regierung eines jeden Signatarstaates und der beitretenden Staaten übermittelt werden.
Geschehen zu Neuchatel, am 8. Februar 1947.