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Fassungsvergleich zu Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.10.1956 · idF BGBl. Nr. 212/1956 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Der vorliegende Vertrag ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten anzuwenden; die Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 lit. d bleibt unberührt.