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Fassungsvergleich zu Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über das einheitliche Scheckgesetz samt Protokoll 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.03.1959 · idF BGBl. Nr. 47/1959 Art. 11↗RIS↗
Artikel XI.
Dieses Abkommen wird nach seinem Inkrafttreten vom Generalsekretär des Völkerbunds registriert werden.
ZU URKUND DESSEN haben die obgenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen gezeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am neunzehnten März neunzehnhunderteinunddreißig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariates des Völkerbunds hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.