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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (BRD) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.1960 · idF BGBl. Nr. 27/1960 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Der Tag, an dem diese Vereinbarung in Kraft tritt, wird durch Notenwechsel vereinbart werden, sobald die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten vorliegen.