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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (BRD) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 29.05.1960 · idF BGBl. Nr. 105/1960 Art. 11↗RIS↗
DRITTER ABSCHNITT
Gerichtliche Vergleiche, Schiedsprüche und öffentliche Urkunden
Artikel 11
(1) Gerichtliche Vergleiche werden den rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen gleichgestellt.
(2) Der betreibende Gläubiger hat dem Antrag auf Bewilligung der Exekution (Vollstreckbarerklärung) eine mit der Vollstreckungsklausel (Bestätigung der Vollstreckbarkeit) und dem amtlichen Siegel oder Stempel versehene Ausfertigung des Vergleiches beizufügen.