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Fassungsvergleich zu Haager Unterhaltsstatutübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Haager Unterhaltsstatutübereinkommen 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.1962 · idF BGBl. Nr. 293/1961 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Jeder vertragschließende Staat kann sich bei der Unterzeichnung oder bei der Ratifikation dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt vorbehalten, es nicht auf Adoptivkinder anzuwenden.