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Fassungsvergleich zu Nachlaßangelegenheiten (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nachlaßangelegenheiten (Ungarn) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 26.09.1967 · idF BGBl. Nr. 306/1967 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Vollstreckung von Vergleichen
In Nachlaßsachen vor den Gerichten eines der Vertragsstaaten geschlossene Vergleiche sind im anderen Vertragsstaat zu vollstrecken, wenn sie den im Artikel 10 vorgesehenen Voraussetzungen, soweit diese auf Vergleiche anwendbar sind, entsprechen.