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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Bulgarien) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 22.08.1969 · idF BGBl. Nr. 268/1969 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Die Behörde, die mit dem Antrag auf Bewilligung der im Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Begünstigungen befaßt wird, hat darüber nach ihrem inneren Recht zu entscheiden; sie kann erforderlichenfalls ergänzende Auskünfte einholen.