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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 14.12.1974 · idF BGBl. Nr. 716/1974 Art. 11↗RIS↗
Artikel XI
(Zu Artikel 16 des Übereinkommens)
Übersetzungen von Ersuchen, die nach dem Übereinkommen oder diesem Vertrag gestellt werden, sowie von beigefügten Unterlagen können nicht gefordert werden.