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Norm
Fassungen
BGBl
Judikatur
Fassungsvergleich zu
Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)
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Art. 11
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Änderungen zwischen den Fassungen
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Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 11
neu
in Kraft ab 14.12.1974 · idF
BGBl. Nr. 716/1974
Art. 11↗
RIS↗
Artikel XI
(Zu Artikel 16 des Übereinkommens)
Übersetzungen von Ersuchen, die nach dem Übereinkommen oder diesem Vertrag gestellt werden, sowie von beigefügten Unterlagen können nicht gefordert werden.