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Fassungsvergleich zu Auslieferungsübereinkommen (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferungsübereinkommen (Schweiz) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 14.12.1974 · idF BGBl. Nr. 717/1974 Art. 11↗RIS↗
Artikel XI
(Zu Artikel 17 des Übereinkommens)
Zugleich mit der Entscheidung nach Artikel 17 des Übereinkommens wird der ersuchte Staat auch über die Zulässigkeit der allfälligen Weiterlieferung entscheiden. Er wird diese Entscheidung allen beteiligten Staaten bekanntgeben.