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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht 1
Art. 11neu
in Kraft ab 03.06.1975 · idF BGBl. Nr. 387/1975 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Die Anwendung der Artikel 1 bis 10 ist unabhängig vom Erfordernis der Gegenseitigkeit. Das Übereinkommen ist auch anzuwenden, wenn das anzuwendende Recht nicht das Recht eines Vertragsstaats ist.
Anmerkung
Die Kollisionsnormen des Übereinkommens treten an die Stelle des nationalen Kollisionsrechts (vgl. § 53 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978).
Schlagworte
Reziprozität