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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe 1
Art. 11neu
in Kraft ab 08.02.1976 · idF BGBl. Nr. 102/1976 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Die Vertragsstaaten notifizieren dem Schweizerischen Bundesrat den Abschluß des Verfahrens, das nach ihrem Verfassungsrecht für die Anwendung dieses Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist.
Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von den Notifikationen im Sinn des Absatzes 1 in Kenntnis.