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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 18.07.1976 · idF BGBl. Nr. 339/1976 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Die Zustellung wird entweder durch einen Zustellausweis nachgewiesen, der datiert und mit der Unterschrift des Zustellorgans sowie des Übernehmers versehen sein muß, oder durch eine Bescheinigung der ersuchten Justizbehörde, aus der sich die Tatsache, die Form und Zeit der Zustellung ergeben.