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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen 1
Art. 11neu
in Kraft ab 10.12.1977 · idF BGBl. Nr. 43/1978 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Im Sinne dieses Übereinkommens sind unter dem Begriff „Angehörige eines Staates“ sowohl die Personen zu verstehen, die die Staatsangehörigkeit dieses Staates haben, als auch diejenigen, deren Personalstatut sich nach dem Recht dieses Staates bestimmt.
Anmerkung
So ist nach österreichischem Recht (§ 9 Abs. 2 und 3 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978) das Personalstatut von Staatenlosen oder Flüchtlingen das Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.