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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale 1
Art. 11neu
in Kraft ab 06.08.1982 · idF BGBl. Nr. 335/1982 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegende schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Tag des Eingangs der in Absatz 1 vorgesehenen Notifikation wirksam.