Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale
1§ 0↗RIS↗
Art. 11neu
Artikel 11
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegende schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Tag des Eingangs der in Absatz 1 vorgesehenen Notifikation wirksam.