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Fassungsvergleich zu Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Ukraine)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Ukraine) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 24.08.1991 · idF BGBl. Nr. 424/1983 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Durch das vorliegende Abkommen werden Rechte und Verpflichtungen der Vertragschließenden Teile aus anderen internationalen Verträgen, insbesondere solche aus dem Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952, nicht berührt.