Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 11aufgehoben
Artikel 11
(1) Befindet sich ein vorzuladender Zeuge im ersuchten Staat auf Grund der Anordnung eines Gerichtes oder Staatsanwaltes in Haft, so wird er, falls er dem zustimmt, dem ersuchenden Staat auf Verlangen zur Vernehmung überstellt, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen.