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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (aufgehoben) 1
Art. 11aufgehoben
in Kraft 01.10.1985 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 381/1985 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
(1) Befindet sich ein vorzuladender Zeuge im ersuchten Staat auf Grund der Anordnung eines Gerichtes oder Staatsanwaltes in Haft, so wird er, falls er dem zustimmt, dem ersuchenden Staat auf Verlangen zur Vernehmung überstellt, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
(2) Der Zeuge wird im ersuchenden Staat weiter in Haft gehalten und nach der Vernehmung dem ersuchten Staat unverzüglich wieder überstellt.