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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Finnland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Finnland) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.07.1988 · idF BGBl. Nr. 244/1988 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch eine an den anderen Vertragsstaat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Datum dieser Notifikation wirksam.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Wien am 17. November 1986 in zwei Urschriften in deutscher und finnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.