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Fassungsvergleich zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Slowakei) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 54/1992 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Sind nach Ansicht des Urteilsstaates die Voraussetzungen für die Übernahme der Vollziehung nach diesem Vertrag gegeben, so kann der Urteilsstaat den Vollstreckungsstaat um Übernahme der Vollziehung der Entscheidung ersuchen. Stellt der Urteilsstaat trotz einer Anregung des Vollstreckungsstaates kein Ersuchen, so gibt er die Gründe hiefür bekannt.