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Fassungsvergleich zu Österreichisch-türkisches Clearingübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Österreichisch-türkisches Clearingübereinkommen 1
Art. 11neu
in Kraft ab 21.07.1934 · idF BGBl. Nr. 219/1936 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11.
Das vorliegende Übereinkommen tritt zur selben Zeit wie das Übereinkommen zur Regelung des österreichisch-türkischen Warenaustausches in Kraft. Es hat die gleiche Geltungsdauer wie dieses und erlischt am gleichen Tage.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Clearingübereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Ankara in doppelter Urschrift am 1. Juni 1936.