Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
1§ 0↗RIS↗
Art. 11neu
Artikel XI.
a) Der Rat ernennt den Generalsekretär und den stellvertretenden Generalsekretär und bestimmt deren Rechte, deren Pflichten, deren Dienststellung und die Dauer ihrer Tätigkeit.
b) Der Generalsekretär ernennt das Verwaltungspersonal des Generalsekretariats. Der Umfang und die Stellung dieses Personals bedarf der Genehmigung des Rates.