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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögens- und Erbschaftssteuer (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögens- und Erbschaftssteuer (Liechtenstein) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 26.09.1956 · idF BGBl. Nr. 214/1956 Art. 11↗RIS↗
III. Abschnitt
Erbschaftssteuern
Artikel 11
(1) Unbewegliches Vermögen (einschließlich des Zubehörs sowie des einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden lebenden und toten Inventars) ist den Erbschaftssteuern nur in dem Staate unterworfen, in dem sich dieses Vermögen befindet. Artikel 3 Absätze 2 bis 5 finden entsprechende Anwendung.
(2) Das in Unternehmen von Handel, Industrie und Gewerbe jeder Art angelegte bewegliche Vermögen unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem Staate, in dem das Unternehmen eine Betriebsstätte hat. Die Bestimmungen des Artikels 4 finden entsprechende Anwendung.
(3) Das in ständigen Einrichtungen angelegte, der Ausübung eines freien Berufes in einem der beiden Staaten dienende bewegliche Vermögen unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem Staate, in dem sich diese Einrichtungen befinden.