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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quellensteuern (Schweden)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quellensteuern (Schweden) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 29.12.1959 · idF BGBl. Nr. 143/1960 Art. 11↗RIS↗
IV. TEIL
Schlußbestimmungen
Artikel 11
Das österreichische Bundesministerium für Finanzen und das schwedische Finanzministerium unterstützen sich gegenseitig in der Verhinderung mißbräuchlicher Steuerentlastungen.