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Fassungsvergleich zu Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (BR Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (BR Jugoslawien) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 28.04.1992 · idF BGBl. Nr. 289/1979 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
(1) Akten und andere Schriftstücke werden in der Regel in Kopie übermittelt. Die Übermittlung von Akten und anderen Schriftstücken Urschrift wird nur verlangt, wenn die Übersendung von Kopien nicht ausreicht; die ersuchte Vertragspartei wird einem solchen Ersuchen nach Möglichkeit entsprechen.
(2) Übermittelte Akten, Schriftstücke in Urschrift und andere Gegenstände sind der ersuchten Zollverwaltung so bald wie möglich zurückzugeben.