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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 410/1984 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Auf Ersuchen der Zollverwaltung der einen Vertragspartei stellt die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei Bescheide, Beschlüsse und andere Schriftstücke der ersuchenden Vertragspartei an Empfänger zu, die im Gebiet der ersuchten Vertragspartei wohnhaft sind.