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Fassungsvergleich zu Behälter-Pool-Übereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Behälter-Pool-Übereinkommen 1
Art. 11neu
in Kraft ab 17.01.1998 · idF BGBl. III Nr. 182/1997 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Informationsaustausch
Auf Ersuchen und im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften erteilen die Vertragsparteien einander die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Auskünfte.