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Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung 1
Art. 11neu
in Kraft ab 29.12.1994 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Vorübergehend verwendete Waren (einschließlich Beförderungsmittel) können über eine andere als die Einfuhrzollstelle wiederausgeführt werden.