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Fassungsvergleich zu Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.06.1998 · idF BGBl. III Nr. 119/1998 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Die Kommission sorgt für die Durchführung der vom Rat festgelegten Hilfepolitik sowie der Leitlinien für die vom AKP-EG-Ministerrat gemäß Artikel 325 des Abkommens festgelegte Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung.