Änderungen zwischen den Fassungen
Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit
1§ 0↗RIS↗
Art. 11neu
Artikel 11.
Sobald zehn Mitgliedstaaten oder Nichtmitgliedstaaten des Völkerbundes ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, nimmt der Generalsekretär des Völkerbundes eine Niederschrift auf.
Von dieser Niederschrift teilt der Generalsekretär des Völkerbundes jedem Mitgliedstaat des Völkerbundes und jedem der im Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten je eine beglaubigte Abschrift mit.
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