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Fassungsvergleich zu Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.10.1965 · idF BGBl. Nr. 275/1965 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Jeder Staat kann diesem Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, notifiziert seine Absicht durch eine Urkunde, die beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt wird. Dieser übersendet jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Die Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt werden, nachdem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 9 Absatz 1 in Kraft getreten ist.