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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern 1
Art. 11neu
in Kraft ab 30.07.1983 · idF BGBl. Nr. 460/1983 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung der in Artikel 12 vorgesehenen Notifikation oder dem Beitritt erklären, daß er sich das Recht vorbehält, dieses übereinkommen auf Auszüge von Geburtseinträgen für an Kindes Statt angenommene Kinder nicht anzuwenden.