Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Coccau (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Coccau (Italien) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 07.02.1989 · idF BGBl. Nr. 118/1989 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Jeder Vertragsstaat kann aus mit seiner Sicherheit oder mit anderen öffentlichen Interessen von erheblicher Bedeutung zusammenhängenden Gründen Bestimmungen dieses Vertrages als vorübergehend unanwendbar erklären. Der andere Vertragsstaat ist hiervon sofort schriftlich auf diplomatischem Wege zu benachrichtigen.