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Fassungsvergleich zu Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten (Italien) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.08.1990 · idF BGBl. Nr. 406/1990 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Die Vertragsstaaten verzichten auf den Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Vertrages in ihrem Gebiet erwachsenden Kosten.