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Fassungsvergleich zu Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 561/1992 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen in Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat sowie auf dem Weg zur Zone und zurück ihre Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstwaffe tragen und die erforderliche Dienstausrüstung sowie Diensthunde mitführen. Von der Waffe dürfen sie jedoch nur im Falle der Notwehr Gebrauch machen.