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Fassungsvergleich zu Touristische Zusammenarbeit - Kroatien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Touristische Zusammenarbeit - Kroatien 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.08.1998 · idF BGBl. III Nr. 146/1998 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Dieses Abkommen wird auf die Dauer von fünf Jahren, beginnend vom Tag seines Inkrafttretens, geschlossen. Danach wird es automatisch um jeweils ein weiteres Jahr verlängert, bis es von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Weg sechs Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit gekündigt wird.
Geschehen in Wien, am 22. Jänner 1998 in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.