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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Bulgarien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Bulgarien 1
Art. 11neu
in Kraft ab 22.04.1972 · idF BGBl. Nr. 113/1972 Art. 11↗RIS↗
ARTIKEL 11
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft; es wird für unbestimmte Zeit geschlossen und tritt sechs Monate nach Einlangen der schriftlichen Kündigung auf diplomatischem Wege durch einen der Vertragspartner außer Kraft.
Geschehen in Wien, am 22. Februar 1972 in zwei Urschriften in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.