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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Italien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Italien 1
Art. 11neu
in Kraft ab 10.07.1979 · idF BGBl. Nr. 290/1979 Art. 11↗RIS↗
ARTIKEL 11
Die Vertragsparteien werden eine Gemischte Kommission bilden, die die Durchführung dieses Abkommens zu beobachten und jeweils geeignete Maßnahmen dafür vorzuschlagen, den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zu pflegen und die Einhaltung der Grundsätze eines fairen Wettbewerbs zu überwachen hat. Diese Kommission wird abwechselnd in der Republik Österreich und in der Republik Italien, nach vorher hergestelltem Einvernehmen, zusammentreten. Wenn erforderlich, kann sich die Kommission eine Geschäftsordnung geben.