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Fassungsvergleich zu Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (Tadschikistan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (Tadschikistan) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 09.09.1991 · idF BGBl. Nr. 130/1990 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Dieses Abkommen gilt unbefristet. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen kündigen, indem sie die andere Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg davon in Kenntnis setzt. Die Kündigung tritt ein Jahr nachdem die eine Vertragspartei die schriftliche Mitteilung der anderen Vertragspartei erhalten hat, in Kraft, sofern in der Mitteilung kein späteres Datum angegeben wird.
Geschehen zu Moskau, am 12. September 1988, in zwei Urschriften, in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.