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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen 1
Art. 11neu
in Kraft ab 22.12.1989 · idF BGBl. Nr. 87/1990 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Beendigung der Hilfeleistung
Der ersuchende Staat oder die hilfeleistende Partei kann jederzeit nach entsprechenden Konsultationen und durch schriftliche Notifikation um Beendigung der nach diesem Übereinkommen erhaltenen oder geleisteten Hilfe ersuchen. Sobald ein solches Ersuchen gestellt ist, konsultieren die beteiligten Parteien einander, um Vorkehrungen für den ordnungsgemäßen Abschluß zu treffen.