Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Korea/R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Korea/R) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.11.1991 · idF BGBl. Nr. 523/1991 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Inkrafttreten und Dauer
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
(2) Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf wird es auf unbegrenzte Zeit verlängert, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien das Abkommen zwölf Monate vor seinem Ablauf schriftlich kündigt.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten die Artikel 1 bis 10 noch für weitere zehn Jahre vom Tage des Außerkrafttretens des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Wien, am 14. März 1991, in zwei Urschriften, jede in deutscher, koreanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Bei unterschiedlicher Auslegung der Wortlaute dieses Abkommens hat der englische Wortlaut Vorrang.