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Fassungsvergleich zu EWR-Abkommen – Protokoll 15××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWR-Abkommen – Protokoll 15 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 910/1993 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Im Sinne dieses Protokolls gelten als „Saisonarbeiter“ bzw. „Grenzgänger“ Beschäftigte gemäß der Definition in den nationalen Rechtsvorschriften Liechtensteins zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens.