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Fassungsvergleich zu GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.03.1993 · idF BGBl. Nr. 51/1993 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Änderungen oder der Ablauf der Gültigkeit des vorliegenden Abkommens haben keinen Einfluß auf die Abwicklung der zwischen den Unternehmen der beiden Staaten vorher abgeschlossenen Verträge.