Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 11neu
Artikel 11
Jede der beiden Vertragsparteien kann diese Vereinbarung zum Ende eines Kalendervierteljahres mit einer Frist von mindestens drei Monaten kündigen. Im Falle schwerwiegender Unregelmäßigkeiten kann die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
Wien, am 23. Juni 1993