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Fassungsvergleich zu Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren 1
Art. 11neu
in Kraft ab 05.07.1993 · idF BGBl. Nr. 455/1993 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Jede der beiden Vertragsparteien kann diese Vereinbarung zum Ende eines Kalendervierteljahres mit einer Frist von mindestens drei Monaten kündigen. Im Falle schwerwiegender Unregelmäßigkeiten kann die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
Wien, am 23. Juni 1993