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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische, technologische Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische, technologische Zusammenarbeit 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.08.1996 · idF BGBl. Nr. 312/1996 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen oder die freie Wahl von internationalen Schiedsgerichten.
(2) Die Regelung der Streitfragen zwischen den Unternehmen erfolgt unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen beider Vertragsparteien und der zwischen ihnen geltenden Vereinbarungen.