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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Syrien über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Syrien über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.10.1997 · idF BGBl. III Nr. 147/1997 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an und werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften günstige Rahmenbedingungen fördern.